Mitglied des AMP

Fachglossar

  1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. Q
  18. R
  19. S
  20. T
  21. U
  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z
  1. Buchstabe: O
    1. Outplacement

      Unter Outplacement versteht man beim Abbau von Personal den Versuch des Arbeitgebers, Mitarbeiter durch Beauftragung eines externen Personal-Dienstleisters planvoll in eine neue berufliche Tätigkeit zu überführen. Der Personaldienstleister verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber gegen eine Gebühr zu entsprechenden Bemühungen. Outplacement ist eine Sonderform der Personalberatung, die im Idealfall in eine Personalvermittlung mündet. Die Dienstleistung des Outplacement-Beraters umfasst das Coachen des Mitarbeiters, Bewerbungstraining, Vorbereitung auf die psycho-soziale Unterstützung des ausscheidenden Mitarbeiters. Durch Gespräche soll die meist angespannte Lage zwischen bisherigem Arbeitgeber und Mitarbeiter entschärft, die oft als Existenzbedrohung empfundene Trennung positiv verarbeitet und neue berufliche Ziele definiert werden.

    2. Outsourcing

      Unter Outsourcing (Auslagerung) ist die vertragliche Übertragung von Aufgaben an Dritte bis hin zur Auslagerung ganzer Abteilungen zu verstehen. Zur Vertragserfüllung werden von dem Dritten als Personaldienstleister dessen Mitarbeiter und Know-how sowie oft auch das gesamte Equipment, das für die Leistungserbringung notwendig ist, gestellt. Der Personaldienstleister übernimmt für die Erfüllung seiner vertraglichen Aufgaben die volle Gewährleistung und Haftung. Vorteile: schlankeres Management, mehr Kostentransparenz, Kostenentlastung. Ausgelagert werden komplette Tätigkeitsbereiche in Büro und Verwaltung, im Vertrieb, im EDV-Bereich, in der Logistik, im Fertigungsprozess sowie im Gebäude-Management (wie z.B. Telefonzentrale, Empfang, Poststelle).

  2. Buchstabe: P
    1. Personalberatung

      Der Bereich der Personalberatung umfasst Beratungen von Personal-Dienstleistern für Betriebe zur Unterstützung der Personalabteilungen. Im Regelfall wird die Personalberatung im Rahmen von Beratungsverträgen durchgeführt und auf Stundenbasis abgerechnet oder mit festen Projektetats ausgestattet. Im Rahmen der Personal-Dienstleistungen Zeitarbeit, Personalvermittlung, Outsourcing, Outplacement u.a. werden die Leistungen in der Regel als unselbstständige Nebenleistungen honorarfrei erbracht. Die Personalberatung unterliegt keinen speziellen gesetzlichen Beschränkungen und bedarf keiner behördlichen Erlaubnis. Zu den Leistungen eines Personalberaters gehören z.B. die Strukturierung von betrieblichen Altersversorgungssystemen oder Hilfe bei betrieblichen Kommunikationsstörungen. Als ein Sonderfall der Personalberatung gilt es, wenn der Personalberater zwar selbstständig, aber gleichwohl quasi als verlängerter Arm seines Auftraggebers einen geeigneten Kandidaten für die Einstellung beim Auftraggeber sucht. Diese Tätigkeit ist ebenfalls ohne Erlaubnis möglich, wenn hierfür eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart und gewährt wird oder der erfolgsabhängige Teil des Honorars höchstens ein Drittel beträgt.

  3. Buchstabe: S
    1. Sozialplan

      Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen.

  4. Buchstabe: T
    1. Transferagentur

      Beratungs- und Vermittlungsstelle, die entweder im personalabgebenden Unternehmen oder bei einer vom Unternehmen beauftragten Beratungsfirma eingerichtet wird.

    2. Transfergesellschaft

      Eine eigenständige Organisationseinheit bei einem externen Personaldienstleister, die die betroffenen Beschäftigten in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernimmt.

  5. Buchstabe: Z
    1. Zeitarbeit

      Zeitarbeit setzt immer mindestens drei Beteiligte voraus: den Kundenbetrieb (Entleiher), der Personalbedarf hat, das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), das gewerbsmäßig seine Arbeitnehmer an Kunden überlässt, und den Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens (Leiharbeitnehmer). Für den Kunden ist dieser Mitarbeiter eine Arbeitskraft auf Zeit, nämlich für Tage, Wochen oder Monate. Die Modalitäten der Überlassung werden zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt. Der Kunde entrichtet an das Zeitarbeitsunternehmen das dort vereinbarte Honorar. Der Profit für die Zeitarbeitfirmen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Lohn für den Mitarbeiter und einem individuell mit dem Kunden ausgehandelten Vertragswert. Der Zeitarbeitnehmer ist in der Regel unbefristet beim Zeitarbeitunternehmen angestellt. Zwischen diesen Parteien existiert ein normaler Arbeitsvertrag. Einzige Besonderheit ist, dass das Zeitarbeitunternehmen seine Mitarbeiter nicht auf eigenen Arbeitsplätzen einsetzt, sondern auf denen seiner Kunden, die vorübergehenden Personalbedarf haben. Zeitarbeitnehmer erhalten die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung, die auch dann geleistet wird, wenn das Zeitarbeitunternehmen einmal keine Einsatzmöglichkeit hat. Auslöser für die Nachfrage nach der Dienstleistung Zeitarbeit ist immer ein Personalengpass in einem Betrieb. Dieser entsteht z.B. bei Krankheit, Urlaub, Schwangerschaft, Erziehungsurlaub der Stammbelegschaft oder zusätzlichen Aufträgen, die mit eigenem Personal nicht termingerecht erledigt werden können. Die rechtlichen Grundsätze der Zeitarbeit sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.