Darauf sollten Sie bei ZeitarbeitZeitarbeit setzt immer mindestens drei Beteiligte voraus: den Kundenbetrieb (Entleiher), der Personalbedarf hat, das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher), das gewerbsmäßig seine Arbeitnehmer an Kunden überlässt, und den Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens (Leiharbeitnehmer). Für den Kunden ist dieser Mitarbeiter eine Arbeitskraft auf Zeit, nämlich für Tage, Wochen oder Monate. achten
Auswahl des Zeitarbeitunternehmens
Hat das Unternehmen eine gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung?
Achtung: Hat es diese Erlaubnis nicht, liegt ein sogenanntes fiktives Arbeitsverhältnis vor und die Arbeitgeberpflichten gehen auf Sie als Entleiher über!Ist das Unternehmen zuverlässig?
Fragen Sie nach ReferenzenVerfügt das Unternehmen über geeignete Mitarbeiter?
Facharbeiter- oder Gesellenbriefe, Zeugnisse, Lebenslauf etc. geben darüber AuskunftHält das Unternehmen die Arbeitsschutzvorschriften ein?
Ist zum Beispiel eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt?
Den geeigneten Mitarbeiter finden
Welche Tätigkeiten soll der Zeitarbeitnehmer ausführen? (genaue Beschreibung)
An welchem Arbeitsplatz wird der Leiharbeiter eingesetzt, und welchen Gefahren ist er dort eventuell ausgesetzt?
Welche Qualifikation soll der Leiharbeitnehmer haben?
Welcher Mitarbeiter aus über 60 Berufen ist für die Aufgabe geeignet?
Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festlegen
Welche Tätigkeit wird der Leiharbeiter ausführen und welche Qualifikation ist dafür erforderlich?
Braucht der Leiharbeitnehmer eine persönliche Schutzausrüstung?
Wenn ja, welche? Und wer stellt sie?Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen?
Wenn ja, welche? Und wer veranlasst sie?Ist sichergestellt, dass das Zeitarbeitsunternehmen oder ein Beauftragter (auch eine überbetriebliche Sicherheitsfachkraft) jederzeit Zugang zum Tätigkeitsort des Leiharbeiters hat?
Ist das Thema Erste Hilfe geklärt?
In Ihrem Unternehmen abklären
Wer prüft den Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags? Regelt er das, was mündlich vereinbart wurde?
Bei wem muss sich der Leiharbeitnehmer zu Arbeitsbeginn melden?
Wer übernimmt die Betreuung des Leiharbeitnehmers vor Ort?
Wer weist den Leiharbeitnehmer ein?
Ihre Pflichten als Entleiher
Der Leiharbeitnehmer darf nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Tätigkeiten eingesetzt werden.
Der Leiharbeitnehmer ist in den Betrieb zu integrieren, d.h. insbesondere in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation einzubeziehen.
Der Leiharbeitnehmer ist einzuweisen, d.h. Sie müssen ihn auf die spezifischen Gefahren seines Tätigkeitsortes hinweisen und die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erläutern. Informieren Sie den Leiharbeitnehmer, wie die Erste Hilfe am Einsatzort geregelt ist. (Wer ist Ersthelfer, wo befindet sich der nächste Verbandskasten?)
Sollte sich die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beschriebene Tätigkeit ändern, ist der Verleiher zu informieren.

